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   BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13   

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https://dejure.org/2013,17279
BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13 (https://dejure.org/2013,17279)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2013 - 5 StR 266/13 (https://dejure.org/2013,17279)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 5 StR 266/13 (https://dejure.org/2013,17279)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonders nachhaltiger Härteausgleich bei Erledigung einer Gesamtfreiheitsstrafe wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Besonders nachhaltiger Härteausgleich bei Erledigung einer Gesamtfreiheitsstrafe wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung der konkreten Strafhöhen und Gesamtstrafenbildung, Härteausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09

    Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13
    Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13
    Der von ihm vorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch dem Ziel des Härteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das - von der Strafkammer nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19, Rn. 12 ff. mwN) - gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei Monaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende Geständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht mehr gerecht.
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

    Denn ein Härteausgleich bezieht sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 5 StR 266/13; vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20, dort auch zur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe).
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